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Dekret des National-Konvents vom 29sten März 1793, im 2ten Jahr der fränkischen Republik, welches jedem Hauseigenthümer oder Hauptmiethmanne befiehlt, aussen an sein Haus die Namen, Vornamen, Beynamen, das Alter und die Handthierung aller in ihren Häusern wohnenden Personen anschlagen zu lassen.

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